Satzung – Global Art Nürnberg e.V.

Satzung des Global Art Nürnberg e.V.

§ 1       Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein trägt den Namen Global Art Nürnberg e.V.

(2)   Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.

(3)   Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Vereinszweck

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.


Zwecke des Vereins sind

          die Förderung von Kunst und Kultur;

          die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

(2)   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

          Vernetzung und Unterstützung von regionalen Künstler*innen, Kulturschaffenden und Kulturvereinen, die Interesse an transkultureller Zusammenarbeit haben;

          Zusammenarbeit mit Vereinen, Organisationen und Einrichtungen der interkulturellen Kulturarbeit;

          Durchführung von künstlerischen, kulturellen und informativen Veranstaltungen und Projekten, die zur interkulturellen Verständigung beitragen und die kulturelle Bereicherung durch Migration und kulturelle Globalisierung sichtbar machen.

§ 3       Selbstlosigkeit

(1)   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(2)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3)   Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4       Mitglieder

(1)   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen (ab dem 18. Lebensjahr) und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2)   Der Verein hat folgende Mitglieder:

          ordentliche Mitglieder

          Fördermitglieder

(1)   Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

(2)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)   Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

(5)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(6)   Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Monate nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5       Beiträge

(1)  Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitgliedern erforderlich.

(2)  Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7       Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

 

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Mailadresse gerichtet ist.
Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(4)           Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

      Strategie und Aufgaben des Vereins,

      die Umsetzung größerer Projekte,

      Mitgliedschaften in anderen Vereinen oder Verbänden,

      Aufnahmen von Darlehen,

      Beiträge,

      alle Geschäftsordnungen des Vereins,

      Satzungsänderungen,

      Auflösung des Vereins.

(5)           Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% aller Mitglieder anwesend sind.

(6)           Besteht für eine einberufene Mitgliederversammlung Beschlussunfähigkeit, ist der Vorstand berechtigt, eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf muss in der entsprechenden Einladung hingewiesen werden.

(7)           Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8)           Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9)           Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als drei Stimmen auf sich vereinen. Die eigene und die übertragenen Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt erteilt werden.

§ 8       Der Vorstand

(1)           Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten

 

(2)           Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3)           Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4)           Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5)           Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vierzehn Tagen.

(6)           Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

(7)           Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

§ 9       Satzungsänderungen

(1)   Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2)           Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10     Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11     Datenschutz 

(1)   Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2)   Wenn der Verein Mitglied in einem Verband wird, muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

(3)   Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern heraus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12     Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)           Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2)           Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur oder die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.